5.3. Vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes war es den Rechtsanwälten in der ganzen Schweiz untersagt, mit einer Gegenpartei, die anwaltlich vertreten ist, direkten Kontakt aufzunehmen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51; Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 │2A.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.1 [= PRA 2007 Nr. 87]). Teils gehörte das entsprechende Ver- - 2 -