BGFA will letztlich im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 9). Dementsprechend hat die Aufsichtskommission Verstösse gegen diese Berufsregel zu sanktionieren. 5.2. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt mit einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gegenpartei direkt verkehren darf bzw. ob eine solche Fallkonstellation eines Direktkontaktes überhaupt vorliegt.