Art. 12 lit. a BGFA. Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei. Das Verbot des Direktkontaktes ist im BGFA, welches die Berufsregeln abschliessend umschreibt, zwar nicht ausdrücklich umschrieben, es ist indessen Ausfluss des in Art. 12 lit. a BGFA enthaltenen allgemeinen Gebotes zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Die direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei bleibt somit auch unter Geltung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes weiterhin grundsätzlich verboten.