{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-12-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG070027_2007-12-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BD93402FBDEAEB58C12573B7004CCCFC_KG070027.pdf", "Checksum": "ee5572aedc3c1af80f8864df17ea9623"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG070027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.12.2007 KG070027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:08", "Checksum": "361f969c58803e938dc403836f19e6f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.12.2007 KG070027\nRegeste:\nVerbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei.\n\n5.4. Das Verbot des Direktkontaktes mit der anwaltlich vertretenen Gegenpartei\ngilt indessen nicht absolut, sondern ist in Würdigung aller Umstände zu handhaben. Ein direktes Gespräch mit der Gegenpartei ist zulässig, wenn diese den\ndirekten Kontakt selber sucht oder anderweitige triftige Gründe vorliegen, so namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit. Relevant ist in diesem Zusammenhang unter\nanderem, von wem die Initiative zur Kontaktaufnahme ausgegangen ist und ob\neine Absicht des Anwaltes, den Direktkontakt zum Vorteil seines Klienten auszunützen, vorgelegen hat bzw. unter den gegebenen Umständen anzunehmen war.\nEine zeitgemässe Auslegung der Generalklausel ändert nichts daran, zumal die\n‘SCHWEIZERISCHEN STANDESREGELN’ einen solchen Direktkontakt nur mit Einwilligung der Kollegin oder des Kollegen oder in begründeten Ausnahmefällen zulassen (Art. 28 Abs. 1 der ‘SCHWEIZERISCHEN STANDESREGELN’).\n\nAuch das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid vom 8. November 2006 Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot einer direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei aufgelistet. So sei etwa an Fälle besonderer Dringlichkeit zu denken, in\ndenen es nicht möglich ist, den Rechtsvertreter der Gegenpartei rechtzeitig zu erreichen. Weiter könne es vorkommen, dass die Gegenpartei selbst an den\nRechtsanwalt herantritt und dieser die direkte Kontaktnahme nur schwer zu verhindern vermöchte (PRA 2007 Nr. 87, vgl. auch Handbuch, a.a.O., S. 177 f.).“\n\n(Im konkreten Fall ist keine Sanktionierung erfolgt, da die betreffenden Personen in ihrer Funktion als Verwaltungsrat und nicht als Vertreter der\nanwaltlich vertretenen AG kontaktiert wurden.)\n- 4 -\n\nBeschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. Dezember 2007\n"}