{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-12-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG070027_2007-12-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BD93402FBDEAEB58C12573B7004CCCFC_KG070027.pdf", "Checksum": "ee5572aedc3c1af80f8864df17ea9623"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG070027"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.12.2007 KG070027"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:08", "Checksum": "361f969c58803e938dc403836f19e6f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.12.2007 KG070027\nRegeste:\nVerbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei.\n\nArt. 12 lit. a BGFA. Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei.\nDas Verbot des Direktkontaktes ist im BGFA, welches die Berufsregeln abschliessend umschreibt, zwar nicht ausdrücklich umschrieben, es ist indessen Ausfluss\ndes in Art. 12 lit. a BGFA enthaltenen allgemeinen Gebotes zur sorgfältigen und\ngewissenhaften Berufsausübung. Die direkte Kontaktnahme mit der Gegenpartei\nbleibt somit auch unter Geltung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes weiterhin\ngrundsätzlich verboten.\n\nIm Verfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte wird\ngeltend gemacht, der Beschuldigte habe zwei Verwaltungsräte der AG kontaktiert,\nim Wissen darum, dass die AG anwaltlich vertreten sei.\n\nAus den Erwägungen:\n\n„5. Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA\n\n5.1. Dem Beschuldigten wird eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen.\nGemäss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte\n‘ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft’ auszuüben. Dieses Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit (BGE 130 II 270 E.3.2). Die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA will letztlich im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des Rechtsstaates die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherstellen (Walter\nFellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art.\n12 N 9). Dementsprechend hat die Aufsichtskommission Verstösse gegen diese\nBerufsregel zu sanktionieren.\n\n5.2. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt mit einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Gegenpartei direkt verkehren\ndarf bzw. ob eine solche Fallkonstellation eines Direktkontaktes überhaupt vorliegt.\n\n5.3. Vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Anwaltsgesetzes war es den\nRechtsanwälten in der ganzen Schweiz untersagt, mit einer Gegenpartei, die anwaltlich vertreten ist, direkten Kontakt aufzunehmen (Walter Fellmann, a.a.O.,\nArt. 12 N 51; Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 │2A.355/2006 vom 8. November 2006, E. 4.1 [= PRA 2007 Nr. 87]). Teils gehörte das entsprechende Ver-\n- 2 -\n\nbot zu den gesetzlichen Berufspflichten (vgl. etwa § 11 Abs. 1 des alten Zürcher\nAnwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938), teils handelte es sich bloss um eine private\nRegel der Standesorganisation (vgl. Art. 41 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbands vom 5. Mai 1995), welcher aber regelmässig allgemeinverbindlicher Charakter zukam.\n\nDieses Verbot des Direktkontaktes ist im BGFA, welches die Berufsregeln abschliessend umschreibt, zwar nicht ausdrücklich umschrieben. Ein entsprechendes Verbot des Rechtsanwaltes ist indessen Ausfluss des in Art. 12 lit. a BGFA\nenthaltenen allgemeinen Gebotes zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51) und als solches auch in Art. 28\nder ‘SCHWEIZERISCHEN STANDESREGELN’ enthalten. Die direkte Kontaktnahme mit\nder Gegenpartei bleibt somit auch unter Geltung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes weiterhin grundsätzlich verboten (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51;\nUrteil des Bundesgerichts 2P.156/2006 │2A.355/2006 vom 8. November 2006, E.\n4.1 [= PRA 2007 Nr. 87]; so auch: Entscheid des Obergerichtes des Kantons Uri,\nAufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte, vom\n7. September 2005, OG AK 05 17, E. 5c). Dafür sind aber nicht Gründe der Kollegialität unter Angehörigen desselben Berufsstands massgeblich, sondern der\nSchutz der anwaltlich vertretenen Gegenpartei. Umgeht ein Rechtsanwalt nämlich\nseinen Berufskollegen und tritt er direkt mit der Gegenpartei in Kontakt, so führt\ndies unmittelbar zu einer Gefährdung des Vertrauensverhältnisses zwischen dieser und ihrem Rechtsvertreter, wobei mittelbar auch das Vertrauen in den gesamten Anwaltsstand und damit die Interessen des rechtsuchenden Publikums\nüberhaupt in Mitleidenschaft gezogen werden. Indem es das Vertrauensverhältnis\nzwischen Rechtsanwalt und Klient stärkt, dient das Verbot der direkten Kontaktnahme mit der Gegenpartei demnach auch dem geordneten Gang der\nRechtspflege. Nicht nur im Partikularinteresse des Anwaltsstands liegt es weiter,\ndas Kräftegleichgewicht zwischen den Konfliktparteien insoweit zu wahren, als ein\nungebührliches Beeindrucken bzw. eine Beeinflussung der (anwaltlich vertretenen) Partei durch den unmittelbaren Kontakt mit dem gegnerischen Anwalt ausgeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 2P.156/2006│2A.355/2006 vom 8.\nNovember 2006, E. 4.1 [= PRA 2007 Nr. 87]; dazu auch: Handbuch über die Be-\n- 3 -\n\nrufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 177; Walter\nFellmann/Oliver Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbands, Bern 1996,\nS. 92, Ziffer 2 a; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 51).\n\nSomit setzt die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung im Sinne von\nArt. 12 lit. a BGFA voraus, dass der Rechtsanwalt eine anwaltlich vertretene Gegenpartei grundsätzlich nur mit Einwilligung von deren eigenem Rechtsanwalt direkt kontaktiert (vgl. auch Art. 28 der ‘SCHWEIZERISCHEN STANDESREGELN’).\n\n"}