Dies beschlägt vorab auch die geltend gemachte schlechte Prozessführung durch Avv. A. Eine solche kann zudem üblicherweise gar nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens bilden (Fellmann, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 26 zu Art. 12 BGFA). 3. Zusammengefasst ist somit das Verfahren im Sinne von § 30 Abs. 4 AnwG nicht anhand zu nehmen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.“ Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. November 2007