Nach dem früheren Anwaltsgesetz des Kantons Zürich verjährten dagegen Ordnungsvergehen im Sinne das damaligen Gesetzes - wenn noch keine Verzeigung erfolgte - binnen sechs Monaten von der Entdeckung an, jedenfalls aber in zwei Jahren von der Begehung an gerechnet (§ 25 Abs. 1 aAnwG). Das frühere Anwaltsgesetz ist somit bezüglich der Verjährungsfrage als das mildere Recht zu beurteilen. Nach dem somit massgeblichen bisherigen Recht wären deshalb alle Vorwürfe, die in die Zeit vor dem 1. Juni 2002 fallen, längst verjährt. Dies beschlägt vorab auch die geltend gemachte schlechte Prozessführung durch Avv.