rungsrecht. Gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 BGFA verjährt die disziplinarische Verfolgung eines beanstandeten Verhaltens in jedem Fall zehn Jahre nach dem fraglichen Vorfall, wobei eine allfällige vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, sofern die Verletzung der Berufsregel eine strafbare Handlung darstellt. Nach dem früheren Anwaltsgesetz des Kantons Zürich verjährten dagegen Ordnungsvergehen im Sinne das damaligen Gesetzes - wenn noch keine Verzeigung erfolgte - binnen sechs Monaten von der Entdeckung an, jedenfalls aber in zwei Jahren von der Begehung an gerechnet (§ 25 Abs. 1 aAnwG).