c) Zusätzlich ist anzumerken, dass - soweit Handlungen des Beschuldigten gerügt werden, die in die Zeit vor dem Inkrafttreten des BGFA (1. Juni 2002) fallen - dieses Gesetz nur anwendbar ist, wenn es im Verhältnis zum früheren kantonalen Anwaltsgesetz das mildere ist (ZR 101 Nr. 97, S. 310 f.). Auch intertemporal ist dementsprechend das für den Beschuldigten mildere Recht anwendbar. In den Vergleich mit einzubeziehen wäre somit das anwendbare Verjäh- - 5 -