A. ist indes als italienischer Rechtsanwalt ausschliesslich in Mailand, wo er auch den Sitz seines Anwaltsbüros verzeichnet, für den Verzeiger tätig geworden. Damit gebricht es jedoch von Anfang an einer Zuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission. Daran ändert nichts, dass die Vollmacht für Avv. A. in Zürich unterzeichnet worden ist und er dort ‚Zürich’ als Sitz bezeichnet hat. Wesentlich bleibt, dass Avv. A. ausschliesslich in Mailand tätig geworden ist, und dass auch die fragliche Vollmacht ausdrücklich für die Klageeinleitung vor den italienischen Gerichten ausgestellt wurde. Avv. A. hatte denn auch nie Kontakt mit dem Verzeiger in Zürich.