Das Gesetz gilt denn auch nur für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA) sowie für entsprechende Vertretungen durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige u.a. der EU sind (Art. 2 Abs. 2 BGFA) oder schliesslich für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auszuüben (Art. 2 Abs. 3 BGFA). Avv. A. ist indes als italienischer Rechtsanwalt ausschliesslich in Mailand, wo er auch den Sitz seines Anwaltsbüros verzeichnet, für den Verzeiger tätig geworden.