vgl. u.a. auch BJM 2006, S. 48). Diese Zuständigkeitsregelung zwischen den Kantonen muss erst recht gelten, wenn eine Tätigkeit gerügt wird, die im Ausland vorgenommen wurde. Das Gesetz gilt denn auch nur für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA) sowie für entsprechende Vertretungen durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige u.a. der EU sind (Art. 2 Abs. 2 BGFA) oder schliesslich für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auszuüben (Art. 2 Abs. 3 BGFA).