Es werden keinerlei Handlungen angeführt, die ihm Sinne von Art. 12 BGFA angelastet werden könnten. Diesbezüglich fehlt es somit an jeglichem Verdacht und das Verfahren ist insoweit nicht anhand zu nehmen. b) Avv. A. hat dagegen - wie aus den eingereichten Beilagen hervorgeht - den Verzeiger in einem Schadenersatzverfahren vor dem Landesgericht Mailand vertreten, das auf einen Verkehrsunfall vom 27. April 1991 zurückzuführen war. Dieses Verfahren wurde mit Urteil vom 20. Februar 2002 abgeschlossen. Hiezu sind folgende Erwägungen anzubringen: