2. a) Soweit sich die Beschwerde gegen Avv. A. und Avv. B. richtet, fehlt es jedoch von Anfang an an einem Verhalten, das durch die hiesigen Behörden zu beurteilen ist. Mit Bezug auf Avv. A. und Avv. B. geht nämlich auch der Verzeiger davon aus, dass es sich bei diesen - wie den übrigen Beschuldigten - nicht um in der Schweiz im Anwaltsregister eingetragene und ordnungsgemäss zugelassene Rechtsanwälte handelt, und weiter, dass sie nie in der Schweiz tätig wurden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern Avv. B. für den Verzeiger tätig geworden sein soll. Es werden keinerlei Handlungen angeführt, die ihm Sinne von Art. 12 BGFA angelastet werden könnten.