anwältin bzw. die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Anwaltsbüro in die Kompetenz des Statthalteramtes und nicht in diejenige der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 42 AnwG). ‚Studio legale’ oder ‚Rechtsberater’ ist im Übrigen in der Schweiz keine geschützte Bezeichnung. e) Es könnte durchaus die Frage gestellt werden, ob überhaupt weitere Erwägungen anzubringen sind, macht der Verzeiger doch geltend, er habe ausschliesslich mit X. Kontakt gehabt. Die Verzeigung richtet sich indes auch gegen die Rechtsanwälte A. und B., und sie enthält damit weitere Vorbringen, zu denen nachfolgend Stellung zu nehmen ist.