109 StGB in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Dass - so die Behauptung des Verzeigers - die Beschuldigten in der Liste der Rechtsanwälte des italienischen Generalkonsulates in Zürich aufgeführt sind, ändert nichts an der fehlenden Zuständigkeit der Aufsichtskommission. Sollten die Beschuldigten auch heute noch den Anschein erwecken, als Rechtsanwälte tätig zu sein oder als Rechtsanwälte auftreten, steht es dem Verzeiger frei, eine entsprechende Verzeigung beim Statthalteramt vorzunehmen. Wie bereits erwähnt, fällt die Beurteilung einer unrechtmässigen Verwendung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder Rechts- - 3 -