d) Will der Verzeiger mit seinen Eingaben geltend machen, die oben angeführten Personen hätten zu Unrecht, d.h. ohne im Besitz eines Anwaltspatents zu sein, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine gleichlautende Bezeichnung verwendet bzw. den Anschein zu erwecken versucht, dass sie als Anwälte tätig sind, so ist der Verzeiger darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung einer entsprechenden Übertretung in die Zuständigkeit des Statthalteramtes fällt (§ 42 AnwG). Ein solches Verhalten in den Jahren 1991 bis 2002 und eine damit allenfalls begangene Übertretung wäre jedoch längst verjährt (vgl. Art. 109 StGB in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung).