Damit sind die Vorbringen des Verzeigers gegenüber den Beschuldigten X., Y. und Z. nicht weiter zu prüfen. Diese Beschuldigten sind allesamt nicht Rechtsanwälte und sie unterstehen deshalb auch als beratend tätige Personen nicht der Aufsicht durch die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte. Es kann deshalb insbesondere auf das Verhalten von X. und die ihm gegenüber geltend gemachte fehlende Abrechnung bzw. behauptete Veruntreuung nicht weiter eingegangen werden.