c) Massgeblich ist somit sowohl nach BGFA, als auch insoweit nach AnwG auf das BGFA verwiesen wird, dass die fragliche Person über ein Anwaltspatent verfügt. Verfügt ein Beschuldigter nicht über ein Anwaltspatent, so kommt der kantonalen Aufsichtsbehörde keine Aufsichtskompetenz zu. Soweit der Verzeiger sich somit über Personen beschwert, die über kein Anwaltspatent verfügen, fehlt es demnach klarerweise an der Zuständigkeit der Aufsichtskommission, auch wenn diese in Zürich tätig waren und von hier aus an den Verzeiger gelangten. Es ist daher diesbezüglich auf die Verzeigung nicht einzutreten.