Die Berufsregeln des BGFA gelten damit sinngemäss auch für diese Personen (§ 14 Abs. 1 AnwG). Erfasst werden dabei aber auch hier nur solche Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und die Personen vor Gericht oder anderen Behörden oder gegenüber Dritten vertreten oder in Rechtsfragen beraten und dabei unter der Bezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftreten (§ 10 AnwG). - 2 -