b) Nach Art. 2 Abs. 1 BGFA gilt das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Das eidgenössische Anwaltsgesetz knüpft somit an die Parteivertretung vor Gerichtsbehörden in der Schweiz an. Es findet daher keine (direkte) Anwendung auf die nur beratend tätigen Anwälte. Gemäss § 13 AnwG unterstehen allerdings auch (andere) Personen, die im Kanton Zürich den Anwaltsberuf ausüben, der Aufsicht der Aufsichtskommission. Die Berufsregeln des BGFA gelten damit sinngemäss auch für diese Personen (§ 14 Abs. 1 AnwG).