Massgeblich für die Aufsichtskompetenz ist sowohl nach BGFA, als auch insoweit nach AnwG auf das BGFA verwiesen wird, dass die fragliche Person über ein Anwaltspatent verfügt. Die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin bzw. die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Anwaltsbüro fällt in die Kompetenz des Statthalteramts. Die Aufsicht wird primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem der Anwalt vor Gericht auftritt. Diese Zuständigkeitsregelung zwischen den Kantonen muss erst recht gelten, wenn eine Tätigkeit gerügt wird, die im Ausland vorgenommen wurde. Aus den Erwägungen: