{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG070015_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/50C403F723338DE3C12573B7004BD03E_KG070015.pdf", "Checksum": "29b3359745b6dadeac551afe9cdbba3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG070015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.11.2007 KG070015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:53", "Checksum": "4ec3085ba288fc8e5876af6ae483725a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.11.2007 KG070015\nRegeste:\nSachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.\n\n 2. a) Soweit sich die Beschwerde gegen Avv. A. und Avv. B. richtet, fehlt\nes jedoch von Anfang an an einem Verhalten, das durch die hiesigen Behörden\nzu beurteilen ist. Mit Bezug auf Avv. A. und Avv. B. geht nämlich auch der Verzeiger davon aus, dass es sich bei diesen - wie den übrigen Beschuldigten - nicht\num in der Schweiz im Anwaltsregister eingetragene und ordnungsgemäss zugelassene Rechtsanwälte handelt, und weiter, dass sie nie in der Schweiz tätig wurden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern Avv. B. für den Verzeiger tätig\ngeworden sein soll. Es werden keinerlei Handlungen angeführt, die ihm Sinne von\nArt. 12 BGFA angelastet werden könnten. Diesbezüglich fehlt es somit an jeglichem Verdacht und das Verfahren ist insoweit nicht anhand zu nehmen.\n\nb) Avv. A. hat dagegen - wie aus den eingereichten Beilagen hervorgeht - den Verzeiger in einem Schadenersatzverfahren vor dem Landesgericht\nMailand vertreten, das auf einen Verkehrsunfall vom 27. April 1991 zurückzuführen war. Dieses Verfahren wurde mit Urteil vom 20. Februar 2002 abgeschlossen.\nHiezu sind folgende Erwägungen anzubringen:\n\nJeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und\nAnwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 BGFA). Die Aufsichtsbefugnis bezieht sich damit nach dem klaren\nWortlaut des Gesetzes nur auf Anwälte, die auf dem Gebiet des betreffenden\nKantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne Belang ist der Wohnsitz\ndes Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein Verfahren vor einer kantona-\n- 4 -\n\nlen Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der kantonalen Behörde\n(Poledna, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 5 und 6 zu\nArt. 14 BGFA). Die Aufsicht wird damit primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem der Anwalt vor Gericht auftritt. Die Eröffnung\neines Disziplinarverfahrens erfolgt daher auch ausschliesslich durch die Aufsichtsbehörde, in welcher die disziplinarisch relevante Tätigkeit, d.h. hier das Auftreten vor Gericht, erfolgt ist (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA; vgl. u.a. auch\nBJM 2006, S. 48). Diese Zuständigkeitsregelung zwischen den Kantonen muss\nerst recht gelten, wenn eine Tätigkeit gerügt wird, die im Ausland vorgenommen\nwurde. Das Gesetz gilt denn auch nur für Personen, die über ein Anwaltspatent\nverfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA) sowie für entsprechende Vertretungen durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige u.a. der EU sind\n(Art. 2 Abs. 2 BGFA) oder schliesslich für Schweizerinnen und Schweizer, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auszuüben (Art. 2 Abs. 3 BGFA). Avv. A. ist indes als italienischer Rechtsanwalt ausschliesslich in Mailand, wo er auch den Sitz seines Anwaltsbüros verzeichnet, für\nden Verzeiger tätig geworden. Damit gebricht es jedoch von Anfang an einer Zuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission. Daran ändert nichts, dass die\nVollmacht für Avv. A. in Zürich unterzeichnet worden ist und er dort ‚Zürich’ als\nSitz bezeichnet hat. Wesentlich bleibt, dass Avv. A. ausschliesslich in Mailand tätig geworden ist, und dass auch die fragliche Vollmacht ausdrücklich für die Klageeinleitung vor den italienischen Gerichten ausgestellt wurde. Avv. A. hatte denn\nauch nie Kontakt mit dem Verzeiger in Zürich. Damit fehlt es auch diesbezüglich\nan der Zuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission, und es ist auch mit Bezug auf Avv. A. das Verfahren nicht anhand zu nehmen.\n\nc) Zusätzlich ist anzumerken, dass - soweit Handlungen des Beschuldigten gerügt werden, die in die Zeit vor dem Inkrafttreten des BGFA (1. Juni\n2002) fallen - dieses Gesetz nur anwendbar ist, wenn es im Verhältnis zum früheren kantonalen Anwaltsgesetz das mildere ist (ZR 101 Nr. 97, S. 310 f.). Auch intertemporal ist dementsprechend das für den Beschuldigten mildere Recht anwendbar. In den Vergleich mit einzubeziehen wäre somit das anwendbare Verjäh-\n- 5 -\n\nrungsrecht. Gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 BGFA verjährt die disziplinarische Verfolgung eines beanstandeten Verhaltens in jedem Fall zehn Jahre nach dem fraglichen Vorfall, wobei eine allfällige vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, sofern die Verletzung der Berufsregel eine\nstrafbare Handlung darstellt. Nach dem früheren Anwaltsgesetz des Kantons\nZürich verjährten dagegen Ordnungsvergehen im Sinne das damaligen Gesetzes\n- wenn noch keine Verzeigung erfolgte - binnen sechs Monaten von der Entdeckung an, jedenfalls aber in zwei Jahren von der Begehung an gerechnet (§ 25\nAbs. 1 aAnwG). Das frühere Anwaltsgesetz ist somit bezüglich der Verjährungsfrage als das mildere Recht zu beurteilen. Nach dem somit massgeblichen bisherigen Recht wären deshalb alle Vorwürfe, die in die Zeit vor dem 1. Juni 2002 fallen, längst verjährt. Dies beschlägt vorab auch die geltend gemachte schlechte\nProzessführung durch Avv. A. Eine solche kann zudem üblicherweise gar nicht\nGegenstand eines Disziplinarverfahrens bilden (Fellmann, in Fellmann/Zindel,\nKommentar zum Anwaltsgesetz, N 26 zu Art. 12 BGFA).\n\n3. Zusammengefasst ist somit das Verfahren im Sinne von § 30 Abs. 4\nAnwG nicht anhand zu nehmen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.“\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 1. November 2007\n"}