{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-11-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG070015_2007-11-01.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/50C403F723338DE3C12573B7004BD03E_KG070015.pdf", "Checksum": "29b3359745b6dadeac551afe9cdbba3f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG070015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.11.2007 KG070015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:53", "Checksum": "4ec3085ba288fc8e5876af6ae483725a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 01.11.2007 KG070015\nRegeste:\nSachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte.\n\n§§ 10, 13, 14 Abs. 1, 42 AnwG; Art. 2 Abs. 1-3, Art. 14 BGFA.\nSachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte.\n\nMassgeblich für die Aufsichtskompetenz ist sowohl nach BGFA, als auch insoweit\nnach AnwG auf das BGFA verwiesen wird, dass die fragliche Person über ein\nAnwaltspatent verfügt.\nDie unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin bzw. die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Anwaltsbüro fällt in\ndie Kompetenz des Statthalteramts.\nDie Aufsicht wird primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem der Anwalt vor Gericht auftritt. Diese Zuständigkeitsregelung zwischen den Kantonen muss erst recht gelten, wenn eine Tätigkeit gerügt wird, die\nim Ausland vorgenommen wurde.\n\nAus den Erwägungen:\n\n„1. a) Gemäss Art. 14 BGFA hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet\nParteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Im Kanton Zürich ist dies die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 18 ff. AnwG). Sie ist damit zuständig für die Beurteilung der Einhaltung der Regeln des BGFA.\n\nb) Nach Art. 2 Abs. 1 BGFA gilt das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Das eidgenössische Anwaltsgesetz knüpft somit an die Parteivertretung vor Gerichtsbehörden in der Schweiz an. Es findet daher keine\n(direkte) Anwendung auf die nur beratend tätigen Anwälte. Gemäss § 13 AnwG\nunterstehen allerdings auch (andere) Personen, die im Kanton Zürich den Anwaltsberuf ausüben, der Aufsicht der Aufsichtskommission. Die Berufsregeln des\nBGFA gelten damit sinngemäss auch für diese Personen (§ 14 Abs. 1 AnwG).\nErfasst werden dabei aber auch hier nur solche Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und die Personen vor Gericht oder anderen Behörden oder\ngegenüber Dritten vertreten oder in Rechtsfragen beraten und dabei unter der\nBezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Bezeichnung auftreten (§ 10 AnwG).\n- 2 -\n\nc) Massgeblich ist somit sowohl nach BGFA, als auch insoweit nach\nAnwG auf das BGFA verwiesen wird, dass die fragliche Person über ein Anwaltspatent verfügt. Verfügt ein Beschuldigter nicht über ein Anwaltspatent, so\nkommt der kantonalen Aufsichtsbehörde keine Aufsichtskompetenz zu. Soweit\nder Verzeiger sich somit über Personen beschwert, die über kein Anwaltspatent\nverfügen, fehlt es demnach klarerweise an der Zuständigkeit der Aufsichtskommission, auch wenn diese in Zürich tätig waren und von hier aus an den Verzeiger\ngelangten. Es ist daher diesbezüglich auf die Verzeigung nicht einzutreten.\n\nDamit sind die Vorbringen des Verzeigers gegenüber den Beschuldigten X.,\nY. und Z. nicht weiter zu prüfen. Diese Beschuldigten sind allesamt nicht Rechtsanwälte und sie unterstehen deshalb auch als beratend tätige Personen nicht der\nAufsicht durch die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte. Es\nkann deshalb insbesondere auf das Verhalten von X. und die ihm gegenüber\ngeltend gemachte fehlende Abrechnung bzw. behauptete Veruntreuung nicht\nweiter eingegangen werden.\n\nd) Will der Verzeiger mit seinen Eingaben geltend machen, die oben\nangeführten Personen hätten zu Unrecht, d.h. ohne im Besitz eines Anwaltspatents zu sein, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine gleichlautende Bezeichnung verwendet bzw. den Anschein zu erwecken versucht, dass sie als Anwälte tätig sind, so ist der Verzeiger darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung einer entsprechenden Übertretung in die Zuständigkeit des Statthalteramtes fällt\n(§ 42 AnwG). Ein solches Verhalten in den Jahren 1991 bis 2002 und eine damit\nallenfalls begangene Übertretung wäre jedoch längst verjährt (vgl. Art. 109 StGB\nin der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Dass - so die Behauptung des\nVerzeigers - die Beschuldigten in der Liste der Rechtsanwälte des italienischen\nGeneralkonsulates in Zürich aufgeführt sind, ändert nichts an der fehlenden Zuständigkeit der Aufsichtskommission. Sollten die Beschuldigten auch heute noch\nden Anschein erwecken, als Rechtsanwälte tätig zu sein oder als Rechtsanwälte\nauftreten, steht es dem Verzeiger frei, eine entsprechende Verzeigung beim\nStatthalteramt vorzunehmen. Wie bereits erwähnt, fällt die Beurteilung einer unrechtmässigen Verwendung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder Rechts-\n- 3 -\n\nanwältin bzw. die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Anwaltsbüro in\ndie Kompetenz des Statthalteramtes und nicht in diejenige der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 42 AnwG). ‚Studio legale’ oder ‚Rechtsberater’ ist im Übrigen in der Schweiz keine geschützte Bezeichnung.\n\ne) Es könnte durchaus die Frage gestellt werden, ob überhaupt weitere\nErwägungen anzubringen sind, macht der Verzeiger doch geltend, er habe ausschliesslich mit X. Kontakt gehabt. Die Verzeigung richtet sich indes auch gegen\ndie Rechtsanwälte A. und B., und sie enthält damit weitere Vorbringen, zu denen\nnachfolgend Stellung zu nehmen ist.\n\n"}