8. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte mit seinen Mandanten eine Vereinbarung getroffen, mit der seine Haftung aus anwaltlicher Beratung und allenfalls Vertretung betreffend eine notleidende Forderung von EUR 760'000.-- auf einen maximalen Haftungsbetrag, nämlich EUR 100'000.--, beschränkt werden sollte. Diese liegt weit unterhalb der zulässigen Schwelle von CHF 1 Mio. Damit hat der Beschuldigte, unabhängig von den weiteren Umständen der Haftungswegbedingung, die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verletzt." - 7 - Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 5. Juli 2007.