Wo ein geschäftsunerfahrener Mandant zudem noch, aus welchen Gründen auch immer, in einem besonders ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zum Anwalt steht, ist eine Haftungsbeschränkung selbst auf einen Betrag oberhalb der Schwelle der gesetzlichen Mindestversicherungssumme anwaltsrechtlich von vornherein höchst problematisch. Umgekehrt erscheint eine mandatsvertragliche Beschränkung der anwaltlichen Haftung gegenüber einem geschäftserfahrenen Mandanten z.B. auf den Höchstbetrag einer bestehenden Versicherungspolice, soweit dieser über dem gesetzlichen Versicherungsminimum liegt, grundsätzlich zulässig - jedenfalls wenn die vom Anwalt abgeschlos-