Je geschäftsunerfahrener der Mandant ist, desto sorgfältiger muss die Aufklärung sein. Wo ein geschäftsunerfahrener Mandant zudem noch, aus welchen Gründen auch immer, in einem besonders ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zum Anwalt steht, ist eine Haftungsbeschränkung selbst auf einen Betrag oberhalb der Schwelle der gesetzlichen Mindestversicherungssumme anwaltsrechtlich von vornherein höchst problematisch.