Dabei ist wichtig, dass dem Mandanten die auftragsspezifischen Schadenrisiken, Tragweite und Auswirkungen der Haftungsbeschränkung verständlich gemacht werden (vgl. dazu Christian Zimmermann, Haftungsbeschränkung statt Versicherung? - Zur Reichweite von § 51a BRAO, in: NJW, 4, 2005, 177 m.V. auf die deutsche Rechtsprechung und Literatur). Mit welchen Vorkehren die Haftung anwaltsrechtlich im vorstehend abgesteckten Rahmen (Bereich über CHF 1 Mio.) zulässigerweise beschränkt werden kann, hängt mithin zunächst von der Geschäftserfahrenheit des Mandanten ab. Je geschäftsunerfahrener der Mandant ist, desto sorgfältiger muss die Aufklärung sein.