Gleiches stipuliert § 17 a der österreichischen Richtlinien für die anwaltliche Berufsausübung (RL-BA). Danach ist der Rechtsanwalt berechtigt, 'mit seinem Klienten schriftlich eine Vereinbarung zu treffen, die die Haftung aus seiner beruflichen Tätigkeit unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Zivilrechts auf die jeweilige gesetzliche Mindesthaftpflichtsumme beschränkt'. Umgekehrt ist unter diesen Regelungen eine Haftungsbeschränkung unter die Mindestversicherungssumme unzulässig.