So sieht § 51 a (1) Ziff. 1 der deutschen Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor, dass der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis 'auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme beschränkt werden kann'. Gleiches stipuliert § 17 a der österreichischen Richtlinien für die anwaltliche Berufsausübung (RL-BA).