In diesem quantitativen Rahmen ist deshalb das unter § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 alt AnwG geltende Verbot des anwaltlichen Haftungsausschlusses auch unter Art. 12 lit. a BGFA aufrecht zu erhalten - jedenfalls in all jenen Fällen, wo das maximal vorstellbare Schadenrisiko nicht klar und eindeutig unterhalb des gesetzlichen Mindestversicherungsbetrages liegt. Eine solche Praxis entspricht im Übrigen konzeptionell auch der Regelung, wie sie in verschiedenen unserer Nachbarländer gilt. So sieht § 51 a (1) Ziff.