Umfang ein vertraglicher Ausschluss der anwaltlichen Haftung nicht zulässig sein sollte, nämlich für einen möglichen Schaden unterhalb des gesetzlichen Mindest- ver-sicherungsobligatoriums. Es wäre mit dem gesetzgeberischen Willen, wie er in den vorerwähnten zürcherischen und eidgenössischen Vorschriften über die Berufshaftpflicht der Anwältinnen und Anwälte zum Ausdruck kommt, nicht zu vereinbaren, dass Anwältinnen und Anwälte zwar eine gesetzliche Mindestversicherungspflicht zu erfüllen haben, diese jedoch jederzeit durch eine vertragliche Haftungsbeschränkungsvereinbarung unterlaufen können. In diesem quantitativen Rahmen ist deshalb das unter § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 alt