Der revidierte Art. 12 lit. f BGFA verlangt, ähnlich der bereits vorher im Kanton Zürich geltenden Regelung, dass 'die Versicherungssumme mindestens CHF 1 Mio. pro Jahr' betragen müsse. 6. Diese Bestimmungen über die Berufshaftpflicht der Anwältinnen und Anwälte stellen eine gesetzgeberische Konkretisierung der im öffentlichen Interesse zu schützenden Bedürfnisse des rechtsuchenden Publikums im Verhältnis zwischen Klient und Anwalt dar. Sie vermitteln einen klaren Hinweis, in welchem - 5 -