f BGFA betreffend die Berufshaftpflichtversicherung' näher zu regeln habe (§ 48 lit. h AnwG). Die seit 1. Januar 2005 in Kraft stehende Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich sieht sodann vor, dass im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für eine Schadenssumme von mindestens CHF 1 Mio. zu erbringen haben. Diese Mindestversicherungssumme wurde bei der Revision des BGFA vom 23. Juni 2006 (in Kraft seit 1. Januar 2007) in den Art. 12 lit. f aufgenommen. Der revidierte Art.