Unter diesen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erscheint ein vorbehaltloses disziplinarrechtliches Verbot anwaltlicher Haftungsbeschränkung nicht haltbar, weil zu undifferenziert. Bei der Grenzziehung zwischen anwaltsrechtlich zulässiger und unzulässiger Haftungsbeschränkung erscheint es sinnvoll, sich zunächst an den gesetzlichen Bestimmungen über die Pflicht der Rechtsanwälte zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zu orientieren. Eine solche Pflicht gilt gesamtschweizerisch seit dem Inkrafttreten des BGFA am 1. Juni 2002 (Art. 12 lit.