5. Nun ist bei der Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA jedoch immer auch die verfassungsrechtlich gewährleistete Berufsausübungsfreiheit im Auge zu behalten. Es gilt der Grundsatz, dass Beschränkungen derselben nur zulässig sind, wenn das öffentliche Interesse solche zwingend verlangt und im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wird (Art. 36 BV). Unter diesen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erscheint ein vorbehaltloses disziplinarrechtliches Verbot anwaltlicher Haftungsbeschränkung nicht haltbar, weil zu undifferenziert.