12 BGFA jedoch ausgeschlossen sei. Unter Bezugnahme auf die oben referierte Praxis der Aufsichtskommission unter dem alten zürcherischen AnwG wird ausgeführt, entsprechende Absprachen seien unwirksam, da es sich bei den Berufspflichten um zwingendes Recht handle. Der Anwalt dürfe seinen Klienten nicht dazu veranlassen, 'auf Rechte zu verzichten oder Rechte nicht geltend zu machen, die ihnen von Gesetzes wegen unabdingbar zustehen' (Fehlmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N 27). Logisch und - 4 -