4. Es stellt sich die Frage, ob das disziplinarrechtliche Verbot der anwaltlichen Haftungsbeschränkung auch unter dem BGFA, das nunmehr die anwaltlichen Berufspflichten der in den kantonalen Anwaltsregistern eingetragenen Anwältinnen und Anwälte abschliessend regelt, weiterhin Geltung haben soll. In der Literatur zu Art. 12 lit. a BGFA wird die Auffassung vertreten, dass Anwältinnen und Anwälte das Verhältnis zu ihren Klienten zwar vertraglich regeln und dabei vom dispositiven Auftragsrecht abweichen dürften, dass eine Wegbedingung der Berufspflichten des Art. 12 BGFA jedoch ausgeschlossen sei.