Mit der besonderen Pflicht des Anwaltes, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und das Interesse des Klienten nach Recht und Billigkeit zu wahren, vertrage es sich nicht, die zivilrechtlichen Folgen einer Missachtung seiner beruflichen Pflichten zum vornherein teilweise abzulehnen. Eine solche Haftungsbeschränkung widerspreche der Achtung, welche der Anwaltsberuf erfordere und sei geeignet, das Vertrauen des Klienten in den Anwalt herabzusetzen. Immerhin findet sich im früheren Entscheid der Hinweis, anwaltliche Haftungsbeschränkungen könnten 'höchstens in vereinzelten Fällen mit ganz besonderen Verhältnissen' begründet werden.