In beiden Entscheidungen - im neuesten Entscheid unter Berufung auf und in Bestätigung des früheren Entscheides - hielt die Aufsichtskommission fest, dass die Wegbedingung der Haftung eines Rechtsanwaltes für leichtes Verschulden in seinem Vollmachtsformular zwar obligationenrechtlich, nicht aber anwaltsrechtlich zulässig sei, d.h. gegen § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 aAnwG verstosse. Mit der besonderen Pflicht des Anwaltes, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und das Interesse des Klienten nach Recht und Billigkeit zu wahren, vertrage es sich nicht, die zivilrechtlichen Folgen einer Missachtung seiner beruflichen Pflichten zum vornherein teilweise abzulehnen.