lich hat die Aufsichtskommission zu dieser Frage unter dem alten zürcherischen Anwaltsgesetz in zwei publizierten Entscheidungen vom 9. Juli 1969 (ZR 70 Nr. 88) und vom 3. Juli 1997 (ZR 97 Nr. 50, bestätigt durch das Bundesgericht am 8. Mai 1998) Stellung genommen. In beiden Entscheidungen - im neuesten Entscheid unter Berufung auf und in Bestätigung des früheren Entscheides - hielt die Aufsichtskommission fest, dass die Wegbedingung der Haftung eines Rechtsanwaltes für leichtes Verschulden in seinem Vollmachtsformular zwar obligationenrechtlich, nicht aber anwaltsrechtlich zulässig sei, d.h. gegen § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 aAnwG verstosse.