3. Zu den rechtlichen Ausführungen von Verzeigerin und Beschuldigtem ist zunächst festzuhalten, dass es im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens nicht um die Frage geht, inwieweit die Haftung eines Anwaltes zivilrechtlich gültig ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Hier geht es ausschliesslich um die Frage, ob eine vom Anwalt in den Mandatsvertrag (oder eine Anwaltsvollmacht) aufgenommene Haftungsbeschränkung oder ein Haftungsausschluss gegen die dem Klienten gegenüber geschuldete Pflicht des Anwaltes zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) verstösst. Disziplinarrecht- - 3 -