Allerdings liege der Auftrag des Beschuldigten hier ohnehin ausserhalb des anwaltlichen Monopolbereiches, weshalb die Freizeichnung nicht den Einschränkungen von Art. 100 Abs. 2 OR unterläge und deshalb umso mehr zulässig sei. Schliesslich macht der Beschuldigte auch noch geltend, wenn sich der gewissenhafte Anwalt beim Zürcher Anwaltsverband über die Zulässigkeit einer Freizeichnungsklausel im Mandatsvertrag mit dem Klienten erkundige, erhalte er die Auskunft, dass Anwälte frei seien, Mandatsvereinbarungen zu schliessen und dass keine einschlägigen Entscheide bekannt seien, die eine Freizeichnung grundsätzlich ausschliessen würden.