Dies schlösse die Standeswidrigkeit eines vertraglichen Haftungsausschlusses bzw. Haftungsbeschränkung für anwaltliche Tätigkeit von vornherein aus. Allerdings liege der Auftrag des Beschuldigten hier ohnehin ausserhalb des anwaltlichen Monopolbereiches, weshalb die Freizeichnung nicht den Einschränkungen von Art. 100 Abs. 2 OR unterläge und deshalb umso mehr zulässig sei.