Der Beschuldigte konzediert zwar, dass die Zulässigkeit einer Haftungsfreizeichnung spezifisch durch Anwälte in der Literatur umstritten sei. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es sich beim Anwaltsberuf - worauf auch die Verzeigerin hingewiesen hat - um ein 'obrigkeitlich konzessioniertes Gewerbe' i.S.v. Art. 100 Abs. 2 OR handle, in welchem Bereich auch ein zum voraus erklärter Verzicht auf Haftung für leichtes Verschulden vom Richter nach seinem Ermessen für nichtig erklärt werden könne. Dies schlösse die Standeswidrigkeit eines vertraglichen Haftungsausschlusses bzw. Haftungsbeschränkung für anwaltliche Tätigkeit von vornherein aus.