2. Dagegen argumentiert der Beschuldigte in seiner Stellungnahme, in der Ausgestaltung des Auftragsverhältnisses mit seiner Klientschaft sei der Anwalt grundsätzlich frei. Weder das BGFA noch irgendwelche Standesregeln verböten die Freizeichnung von der Haftung. Es gälten damit die Regeln des Obligationenrechts, welche in Art. 100 OR die Freizeichnung von der Haftung zuliessen, jedoch mit der Beschränkung, dass die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nicht gültig ausgeschlossen werden könne. Der Beschuldigte konzediert zwar, dass die Zulässigkeit einer Haftungsfreizeichnung spezifisch durch Anwälte in der Literatur umstritten sei.