100 Abs. 2 OR ein konzessioniertes Gewerbe betreibe, untersagt, eine generelle Haftungshöchstsumme zu bezeichnen oder für intensives Verschulden generell seine Haftung wegzubedingen. Mit solchen Beschränkungen verletze der Anwalt seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA. - 2 -