"1. Der erste Vorwurf der Verzeigerin betrifft die in Ziff. 2 der Mandatsvereinbarung stipulierte Beschränkung der Haftung des Beschuldigten und seiner Kanzlei aus anwaltlicher Tätigkeit. Die Verzeigerin beanstandet, dass der Beschuldigte seine Haftung auf EUR 100'000.--, unabhängig von irgendwelchen Verhaltensweisen, beschränkt habe, obwohl er gewusst hätte, dass Anlagen von über EUR 700'000.-- notleidend waren. Grundsätzlich macht die Verzeigerin geltend, es sei einem Anwalt, welcher gemäss Art. 100 Abs. 2 OR ein konzessioniertes Gewerbe betreibe, untersagt, eine generelle Haftungshöchstsumme zu bezeichnen oder für intensives Verschulden generell seine Haftung wegzubedingen.