{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG070003_2007-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BE3B37A4CEFAF88DC125731D003216DE_KG070003.pdf", "Checksum": "7d27d27084eaaab31b69a7864361996e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG070003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.07.2007 KG070003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:35", "Checksum": "4c859c16a034ebea595df6fa3e3ef917", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.07.2007 KG070003\nRegeste:\nVoraussetzungen der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung.\n\nUmfang ein vertraglicher Ausschluss der anwaltlichen Haftung nicht zulässig sein\nsollte, nämlich für einen möglichen Schaden unterhalb des gesetzlichen Mindest-\nver-sicherungsobligatoriums. Es wäre mit dem gesetzgeberischen Willen, wie er\nin den vorerwähnten zürcherischen und eidgenössischen Vorschriften über die\nBerufshaftpflicht der Anwältinnen und Anwälte zum Ausdruck kommt, nicht zu\nvereinbaren, dass Anwältinnen und Anwälte zwar eine gesetzliche Mindestversicherungspflicht zu erfüllen haben, diese jedoch jederzeit durch eine vertragliche\nHaftungsbeschränkungsvereinbarung unterlaufen können. In diesem quantitativen\nRahmen ist deshalb das unter § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 alt AnwG geltende Verbot des anwaltlichen Haftungsausschlusses auch unter Art. 12 lit. a BGFA aufrecht zu erhalten - jedenfalls in all jenen Fällen, wo das maximal vorstellbare\nSchadenrisiko nicht klar und eindeutig unterhalb des gesetzlichen Mindestversicherungsbetrages liegt. Eine solche Praxis entspricht im Übrigen konzeptionell\nauch der Regelung, wie sie in verschiedenen unserer Nachbarländer gilt. So sieht\n§ 51 a (1) Ziff. 1 der deutschen Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor, dass\nder Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt\nbestehenden Vertragsverhältnis 'auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme beschränkt werden kann'. Gleiches stipuliert § 17 a der österreichischen Richtlinien für die anwaltliche Berufsausübung (RL-BA). Danach ist\nder Rechtsanwalt berechtigt, 'mit seinem Klienten schriftlich eine Vereinbarung zu\ntreffen, die die Haftung aus seiner beruflichen Tätigkeit unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Zivilrechts auf die jeweilige gesetzliche Mindesthaftpflichtsumme beschränkt'. Umgekehrt ist unter diesen Regelungen eine Haftungsbeschränkung unter die Mindestversicherungssumme unzulässig.\n\n7. Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit von Eingriffen in die anwaltliche\nBerufsausübungsfreiheit gebietet anderseits, dass quantitative Beschränkungen\nder anwaltlichen Haftung - im zivilrechtlich möglichen Ausmass, d.h. für leichte\nFahrlässigkeit - im Bereich oberhalb der Mindestversicherungssumme von CHF 1\nMio. nicht als von vornherein unzulässig betrachtet werden können. In diesem Bereich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Pflicht zur sorgfältigen\nund gewissenhaften Berufsausübung erfordert, dass ein Anwalt, der eine Haf-\n- 6 -\n\ntungsbeschränkung auf einen Betrag von über CHF 1 Mio. in die Mandatsvereinbarung mit seinem Mandanten oder in das vom Mandanten unterzeichnete Vollmachtsformular aufnimmt, den Mandanten ausdrücklich und einlässlich über die\nTatsache, dass von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird sowie über die\nKonsequenzen und Tragweite der Haftungsbeschränkung belehrt. Dabei ist wichtig, dass dem Mandanten die auftragsspezifischen Schadenrisiken, Tragweite und\nAuswirkungen der Haftungsbeschränkung verständlich gemacht werden (vgl. dazu Christian Zimmermann, Haftungsbeschränkung statt Versicherung? - Zur\nReichweite von § 51a BRAO, in: NJW, 4, 2005, 177 m.V. auf die deutsche Rechtsprechung und Literatur). Mit welchen Vorkehren die Haftung anwaltsrechtlich im\nvorstehend abgesteckten Rahmen (Bereich über CHF 1 Mio.) zulässigerweise\nbeschränkt werden kann, hängt mithin zunächst von der Geschäftserfahrenheit\ndes Mandanten ab. Je geschäftsunerfahrener der Mandant ist, desto sorgfältiger\nmuss die Aufklärung sein. Wo ein geschäftsunerfahrener Mandant zudem noch,\naus welchen Gründen auch immer, in einem besonders ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnis zum Anwalt steht, ist eine Haftungsbeschränkung selbst auf einen\nBetrag oberhalb der Schwelle der gesetzlichen Mindestversicherungssumme anwaltsrechtlich von vornherein höchst problematisch. Umgekehrt erscheint eine\nmandatsvertragliche Beschränkung der anwaltlichen Haftung gegenüber einem\ngeschäftserfahrenen Mandanten z.B. auf den Höchstbetrag einer bestehenden\nVersicherungspolice, soweit dieser über dem gesetzlichen Versicherungsminimum liegt, grundsätzlich zulässig - jedenfalls wenn die vom Anwalt abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, wie von Art. 12 lit. f BGFA verlangt, der Art\nund dem Umfang der Risiken, die mit der Tätigkeit des betreffenden Anwaltes\nverbunden sind, Rechnung trägt.\n\n8. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte mit seinen Mandanten eine Vereinbarung getroffen, mit der seine Haftung aus anwaltlicher Beratung und allenfalls Vertretung betreffend eine notleidende Forderung von EUR 760'000.-- auf einen maximalen Haftungsbetrag, nämlich EUR 100'000.--, beschränkt werden\nsollte. Diese liegt weit unterhalb der zulässigen Schwelle von CHF 1 Mio. Damit\nhat der Beschuldigte, unabhängig von den weiteren Umständen der Haftungswegbedingung, die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA verletzt.\"\n- 7 -\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 5. Juli 2007.\n"}