{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2007-07-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KG070003_2007-07-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/BE3B37A4CEFAF88DC125731D003216DE_KG070003.pdf", "Checksum": "7d27d27084eaaab31b69a7864361996e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KG070003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.07.2007 KG070003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:39:35", "Checksum": "4c859c16a034ebea595df6fa3e3ef917", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 05.07.2007 KG070003\nRegeste:\nVoraussetzungen der Zulässigkeit einer Haftungsbeschränkung.\n\nlich hat die Aufsichtskommission zu dieser Frage unter dem alten zürcherischen\nAnwaltsgesetz in zwei publizierten Entscheidungen vom 9. Juli 1969 (ZR 70\nNr. 88) und vom 3. Juli 1997 (ZR 97 Nr. 50, bestätigt durch das Bundesgericht am\n8. Mai 1998) Stellung genommen. In beiden Entscheidungen - im neuesten Entscheid unter Berufung auf und in Bestätigung des früheren Entscheides - hielt die\nAufsichtskommission fest, dass die Wegbedingung der Haftung eines Rechtsanwaltes für leichtes Verschulden in seinem Vollmachtsformular zwar obligationenrechtlich, nicht aber anwaltsrechtlich zulässig sei, d.h. gegen § 7 Abs. 1 und § 8\nAbs. 1 aAnwG verstosse. Mit der besonderen Pflicht des Anwaltes, seinen Beruf\ngewissenhaft auszuüben und das Interesse des Klienten nach Recht und Billigkeit\nzu wahren, vertrage es sich nicht, die zivilrechtlichen Folgen einer Missachtung\nseiner beruflichen Pflichten zum vornherein teilweise abzulehnen. Eine solche\nHaftungsbeschränkung widerspreche der Achtung, welche der Anwaltsberuf erfordere und sei geeignet, das Vertrauen des Klienten in den Anwalt herabzusetzen. Immerhin findet sich im früheren Entscheid der Hinweis, anwaltliche Haftungsbeschränkungen könnten 'höchstens in vereinzelten Fällen mit ganz besonderen Verhältnissen' begründet werden.\n\n4. Es stellt sich die Frage, ob das disziplinarrechtliche Verbot der anwaltlichen\nHaftungsbeschränkung auch unter dem BGFA, das nunmehr die anwaltlichen Berufspflichten der in den kantonalen Anwaltsregistern eingetragenen Anwältinnen\nund Anwälte abschliessend regelt, weiterhin Geltung haben soll. In der Literatur\nzu Art. 12 lit. a BGFA wird die Auffassung vertreten, dass Anwältinnen und Anwälte das Verhältnis zu ihren Klienten zwar vertraglich regeln und dabei vom dispositiven Auftragsrecht abweichen dürften, dass eine Wegbedingung der Berufspflichten des Art. 12 BGFA jedoch ausgeschlossen sei. Unter Bezugnahme\nauf die\noben referierte Praxis der Aufsichtskommission unter dem alten zürcherischen\nAnwG wird ausgeführt, entsprechende Absprachen seien unwirksam, da es sich\nbei den Berufspflichten um zwingendes Recht handle. Der Anwalt dürfe seinen\nKlienten nicht dazu veranlassen, 'auf Rechte zu verzichten oder Rechte nicht\ngeltend zu machen, die ihnen von Gesetzes wegen unabdingbar zustehen'\n(Fehlmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N 27). Logisch und\n- 4 -\n\nkonsequent, mit Blick auf den Effekt, wird damit die Wegbedingung der Haftung\nmit\nder (unzulässigen) Wegbedingung der Berufspflichten an sich gleichgesetzt.\n\n5. Nun ist bei der Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA jedoch immer auch die\nverfassungsrechtlich gewährleistete Berufsausübungsfreiheit im Auge zu behalten. Es gilt der Grundsatz, dass Beschränkungen derselben nur zulässig sind,\nwenn das öffentliche Interesse solche zwingend verlangt und im Einzelfall der\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wird (Art. 36 BV). Unter diesen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten erscheint ein vorbehaltloses disziplinarrechtliches Verbot anwaltlicher Haftungsbeschränkung nicht haltbar, weil zu undifferenziert. Bei der Grenzziehung zwischen anwaltsrechtlich zulässiger und unzulässiger Haftungsbeschränkung erscheint es sinnvoll, sich zunächst an den gesetzlichen Bestimmungen über die Pflicht der Rechtsanwälte zum Abschluss einer\nBerufshaftpflichtversicherung zu orientieren. Eine solche Pflicht gilt gesamtschweizerisch seit dem Inkrafttreten des BGFA am 1. Juni 2002 (Art. 12 lit. f).\nIm Kanton Zürich bestimmt das (neue) AnwG vom 17. November 2003, dass das\nObergericht durch Verordnung u.a. 'die Kontrolle und Umsetzung von Art. 12 lit. f\nBGFA betreffend die Berufshaftpflichtversicherung' näher zu regeln habe (§ 48 lit.\nh AnwG). Die seit 1. Januar 2005 in Kraft stehende Verordnung des Obergerichts\nüber die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich sieht sodann vor, dass im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte den Nachweis einer Haftpflichtversicherung für eine Schadenssumme von\nmindestens CHF 1 Mio. zu erbringen haben. Diese Mindestversicherungssumme\nwurde bei der Revision des BGFA vom 23. Juni 2006 (in Kraft seit 1. Januar\n2007) in den Art. 12 lit. f aufgenommen. Der revidierte Art. 12 lit. f BGFA verlangt,\nähnlich der bereits vorher im Kanton Zürich geltenden Regelung, dass 'die Versicherungssumme mindestens CHF 1 Mio. pro Jahr' betragen müsse.\n\n6. Diese Bestimmungen über die Berufshaftpflicht der Anwältinnen und Anwälte stellen eine gesetzgeberische Konkretisierung der im öffentlichen Interesse\nzu schützenden Bedürfnisse des rechtsuchenden Publikums im Verhältnis zwischen Klient und Anwalt dar. Sie vermitteln einen klaren Hinweis, in welchem\n- 5 -\n\n"}